Bewegliches Zubehör im Kaufvertrag gesondert erfassen
Wer eine Bestandsimmobilie erwirbt, sollte darauf achten, dass nicht fest eingebautes Mobiliar gesondert mit angemessenen Kaufpreisen im Kaufvertrag erfasst ist. Bewegliches Zubehör, wie beispielsweise eine Einbauküche oder eine Sauna, ist rechtlich und steuerlich gesehen nämlich nicht Teil der Immobilie und unterliegt damit auch nicht der Grunderwerbsteuer. Darauf weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Fantasiepreise für das Zubehör anzugeben, ist dabei nicht ratsam, so der Eigentümerverband. Das Finanzamt akzeptiert solche steuerfreien Extras in der Regel nur in Höhe von etwa 15 Prozent des gesamten Kaufpreises. Wird diese Grenze überschritten oder erscheinen die angesetzten Werte generell als unrealistisch, wird das Finanzamt einen entsprechenden Nachweis durch geeignete Belege verlangen.
Vor Abschluss eines entsprechenden grunderwerbsteuerlich optimierten Kaufvertrages empfiehlt sich die Rücksprache mit der finanzierenden Bank. Durch das Herausrechnen von Zubehör verliert die Kreditsicherheit, welche die Bank erhält, an Wert. Dadurch kann sich die Beleihungsgrenze verändern. Dies kann den Kredit insgesamt unter Umständen verteuern. Insbesondere in Bundesländern mit noch vergleichsweise geringem Grunderwerbsteuersatz kann es passieren, dass die Steuerersparnis durch eine Verteuerung der Finanzierung wieder aufgezehrt wird.
Quelle: hugw.de